Siedlungsvertrag über die Kolonisierung von Tanah Kirana
gefertigt und gezeichnet am 11. Weinmond des Jahres 1370 in der freien Stadt Port Kimar
Zum 11.10.1370 einigten sich in der freien Stadt Port Kimar auf dem Kontinent Tanah Kirana unter Vermittlung des Kulturvereins Vertreter der Staaten und Organisationen von Leändrien sowie Vertreter des Volkes der Pang'aan von Tanah Kirana auf folgendes Vertragswerke:
Ziel dieses Vertrages ist es, die unaufhaltbare Kolonisierung, Besiedlung und Inbesitznahme des bisher für Leändrien unbekannten Landes in geregelte Bahnen zu lenken und einen für alle Seiten gerechten Weg zu etablieren. Dieses Werk soll daher von allen leändrischen Nationen und Organisationen sowie dem Volk der Pang'aan eingehalten werden, um für Frieden und Sicherheit aller Menschen auf Tanah Kirana zu sorgen. Die leändrischen Nationen und Organisationen haben hierbei den ursprünglichen Land- und Herrschaftsanspruch des Volkes der Pang'aan über Tanah Kirana anerkannt. Die Pang'aan von Tanah Kirana haben den Kolonisierungs- und Teilhabeanspruch der leändrischen Nationen und Organisationen anerkannt. Die Vertragsparteien haben sich für dieses Vertragswerk stets auf eine sinngemäße Auslegung der Worte im Sinne dieses Vertrages geeinigt. Es sollen keine Debatten um einzelne Formulierungen oder andere Auslegungen, als in der Verhandlung festgehalten worden sind, verwendet oder ihre Interpretation zur missgünstlichen Anwendung einzelner Regelungen Einzug halten. Dieser Vertrag hat in seiner Schriftform Bestand und Akzeptanz. §1 - Siedlungsrechte
Die leändrischen Staaten und Organisationen dürfen auf dem Kontinent Tanah Kirana nach freiem Ermessen und ohne Vorgabe durch die Pang'aan Siedlungen etablieren, solange der Siedlungskern mindestens 8 Längeneinheiten (Hexfelder) von der nächsten Pang'aan-Siedlung entfernt liegt.
Die Siedlung der leändrischen Staaten und Organisationen dürfen sich auf maximal bis zu 5 Längeneinheiten (Hexfelder) an die Siedlungen der Pang'aan ausbreiten. Die Pang'aan sind angehalten die Abstände der Siedlungen regelmäßig einzuschätzen und etwaige Annäherungen mitzuteilen. §2 - Schutz von Kulturstätten
Die leändrischen Staaten und Organisationen dürfen die Heiligen Stätten der Pang'aan nicht ohne die Genehmigung eines ausreichend ermächtigten Vertreters der Pang'aan betreten.
Die leändrischen Staaten und Organisationen müssen die Heiligen Stätten der Pang'aan als eigenständige Siedlungen ansehen und die unter §1 dieses Vertrages geregelten Abstände mit ihren Siedlungen wahren. §3 - Straßenbau
Die Errichtung von Straßen darf ungeachtet der in §1 dieses Vertrages geregelten Abstände erfolgen, um Siedlungen von Pang'aan und leändrischen Staaten und Organisationen untereinander und miteinander zu verbinden.
§4 - Ressourcenabbau und -schutz
Die leändrischen Staaten und Organisationen dürfen die Wälder von Tanah Kirana nur notwendigerweise für den eigenen Bedarf der Siedlung fällen. Die leändrischen Staaten und Organisationen verpflichten sich dem Schutz der Wälder sowie einer fortwährenden Pflege und Aufforstung.
Die leändrischen Staaten und Organisationen dürfen die Bodenschätze von Tanah Kirana für den eigenen Bedarf der Siedlung entnehmen. Die leändrischen Staaten und Organisationen verpflichten sich dem Schutz des Landes. Den leändrischen Staaten und Organisationen ist die Fischerei an der Küste erlaubt. Den leändrischen Staaten und Organisationen ist die Jagd des kostbaren Wilds von Tanah Kirana verboten. Sie dürfen Wild nur zum Selbstschutz erlegen und die dabei entstandenen Kadaver verwerten. §5 - Handelsrechte und Abgaben
Auf Tanah Kirana soll ein Handel ohne Einschränkungen, Abgaben und Zöllen zwischen den leändrischen Staaten und Organisationen sowie dem Volk der Pang'aan gelten.
Ein Fünftel aller Goldeinnahmen jeder Siedlung müssen als Zeichen von Respekt und Akzeptanz in ihrer Heimat von den leändrischen Staaten und Organisationen an die Pang'aan abgeführt werden.
§6 - Rechtsprechung
Die leändrischen Staaten und Organisationen wenden ihr eigenes Recht in ihren Siedlungsgebieten an. Pang'aan sind nicht durch die Rechtsprechung der leändrischen Staaten und Organisationen zur richten. Sie sind an ihr Volk zu übergeben.
Das Recht der Pang'aan gilt auf dem Gebiet der Pang'aan und auf freien Gebieten von Tanah Kirana. Würdenträger des Volkes der Pang'aan und der leändrischen Staaten und Organisationen erhalten auf für sie fremdem Siedlungsgebiet besonderen Schutz und besondere Behandlung. Die Sklaverei ist auf dem Kontinent Tanah Kirana verboten. §7 - Militärpräsenz
Es gelten keine Ein- oder Beschränkungen der Militärpräsenz.
§8 - Zustimmungsnotwendigkeiten
Die leändrischen Staaten und Organisationen müssen ihre Bestrebungen nicht durch das Volk der Pang'aan bestätigen oder erlauben lassen.
§9 - Eigentum
Das Recht am Land gehört den darauf siedelnden leändrischen Staaten und Organisationen.
§10 - Schutzrechte
Es gibt keine Beschränkungen für die Errichtung von Großbauten.
Es werden keine Schutzzonen für Flora und Fauna eingerichtet. Es gibt keine zeitweiligen Beschränkungen von Abbau und Errichtung von Siedlungen zum Schutz von Flora und Fauna. §11 - Stammeshoheit
Den Anweisungen des Volkes der Pang'aan muss auf freiem Gebiet sowie dem Siedlungsgebiet der Pang'aan gefolgt werden.
§12 - Forschungsfreiheit
Die Forschung ist unter den geläufigen ethischen Gesichtspunkten unbeschränkt erlaubt.
Mit dem Zweck der Forschung ist die Entnahme von Proben von Tieren, Pflanzen, Bodenschätzen und anderen Forschungszwecken erlaubt. §13 - Religionsfreiheit und Missionierung
Es herrscht Religionsfreiheit auf Tanah Kirana.
Eine Bekehrung und Missionierung von Andersgläubigen ist nur in den eigenen Siedlungen gestattet. §14 - Statut von Port Kimar
Die freie Stadt Port Kimar und ihre Bewohner haben sich ihrer besonderen Rolle in der Öffnung des Kontinents Tanah Kirana bewiesen.
Die freie Stadt Port Kimar und ihre Bewohner kann bei Streitigkeiten in beidseitigem Einverständnis der Konfliktparteien als Streitschlichter berufen werden. §15 - Seenotrettung
Schiffbrüchigen und in Seenot geratenen Schiffen soll unabhängig ihrer Zugehörigkeit geholfen werden.
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