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Tasperiner Gesetzbuch: Militär- und Wachrecht

#1
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Verbreitung der Gesetzbücher

Hiermit seien die neuesten Druckversionen der Gesetzbücher seiner Majestät Kaiser Cadorian I. von Tasperin allen Bürgern des Kaiserreichs zur Kenntnis gegeben. 

Fortan seien die Rechte und Pflichten aller Fraktionen Tasperins einem jeden Bürger unserer großartigen Nation bekannt. Ihre Majestät hofft, dass die geforderte Zusammenarbeit von Militär und Klerus so reibungslos abläuft, wie bereits in der Vergangenheit. Mögen die Bürger ihr Übriges für das Wohlergehen unseres Landes tun. 

Bei Vergehen ist die jeweilige strafrichtende Instanz zu informieren. Lasset eure Wache wissen, wenn der Dieb den Kuchen vom Fensterbrett klaut! Verkündet dem Orden zeitnah, wenn jemand drei Hühner in einer Reihe aufstellt! Gemeinsame Gerichte sollen in Zweifelsfällen ein gerechtes und ordentliches Strafmaß festlegen oder die Unschuld der Angeklagten feststellen.

Die Stadtvertreter sind angehalten auch der ungebildeten Bevölkerung diese Schriften hörig zu machen!

Wie bereits in Vergangenheit, gilt es weiter diese Gesetze anzuwenden und einzuhalten.  
Mehret den Reichtum unseres Landes und hebt unsere gelobte Fahne entgegen der Sonnenwinde!



Tasperiner Gesetzbuch - Militär- und Wachrecht

Dieses Gesetzbuch wird von der Tasperiner Krone erlassen mit dem Zweck der Regelung von Belangen des Militärs und aller Wachsoldaten.


Inhaltsübersicht

Kapitel I - Umfang und Anwendung
Kapitel II - Ausrüstung
Kapitel III - Kompetenzen und Pflichten
Kapitel IV - Militär in der Gesellschaft
Kapitel V - Weltliche Verbrechen
Kapitel VI - Militär in der Rechtssprechung
Kapitel VII - Verwaltung

Kapitel I - Umfang und Anwendung

1. Dieses Gesetz gilt in allen Landen unter der Herrschaft der Tasperiner Krone für Mitglieder jeglicher Institutionen des Tasperiner Militärs und aller Wachsoldaten im Dienste der weltlichen Landesherren. Es dient der Klärung der Rechte und Pflichten der Soldaten. 

2. Alle Mitglieder des Tasperiner Heeres, der Tasperiner Marine und sonstiger militärischer Institutionen unter der Führung der Krone werden als Militär betrachtet, wobei eine Unterteilung in hohes und niederes Militär vorgenommen wird. Zusätzlich gelten im Rahmen dieses Gesetzes alle Angehörigen weltlicher Wachen und Garnisonen als Militär.
a. Nach erfolgter Ausrufung der Wehrpflicht gilt ein jeder Wehrpflichtiger nach dem Tasperiner Gesetzbuch als Angehöriger des Militärs nach seinem entsprechenden Rang. 
b. Adlige verlieren mit Eintritt in das Militär weder ihren Titel noch ihre Ansprüche. 

3. Mitglieder des Militärs haben sich zusätzlich vollständig an das gängige Recht und alle in der Kaiserlichen Monarchie Tasperin geltenden Gesetze zu halten. 
a. In allen von diesem Gesetzbuch nicht behandelten Bereichen gilt das allgemeine Tasperiner Recht. Mitglieder des niederen Militärs sind dahingehend dem Bürger gleichgestellt. Mitglieder des hohen Militärs sind dem Adel gleichgestellt.
b. In ungeklärten Rechtsfragen zwischen weltlichem und militärischem Recht in Tasperin, entscheidet der Hohe Tasperiner Gerichtshof über die Auslegung.

4. Ein jeder Mensch, der sich nach erfolgreicher Musterung in den Dienst des Tasperiner Heeres, der Tasperiner Marine und sonstiger militärischer Institutionen sowie den Wachen und Garnisonen stellen lässt, gilt als Militär. 
a. Die Mitgliedschaft gilt erst nach erfolgter Indienststellung.
b. Die Aufnahme in das Militär ist an die Tasperiner Staatsbürgerschaft gebunden.
c. Arbeiter und Gehilfen ohne militärischen Rang gelten nicht als Teil des Militärs.

5. Als hohes Militär gilt ein jeder, der den Rang des Hauptmannes oder Kapitän eines Großschiffs oder vergleichbare Positionen innehat.


Kapitel II - Ausrüstung

1. Mitgliedern des Militärs ist das Führen und Besitzen jeglicher Waffen und Kriegswaffen sowie das Tragen jeglicher Rüstungen gestattet.
a. Pulverwaffen dürfen nur unter Genehmigung des jeweiligen Hauptmannes geführt werden. 
b. Pulverwaffen sind geschützt in der jeweiligen Garnison oder Wachstube zu verstauen. Sie sind unter besonderen Verschluss zum Schutz vor Missbrauch und Diebstahl zu stellen.

2. Das Tragen von Rüstungen und Uniformen des Militärs ist ausschließlich dem Militär vorbehalten. 


Kapitel III - Kompetenzen und Pflichten

1. Die oberste Pflicht des Militärs ist der Schutz des Vaterlands und seiner Bürger. 

2. Dem Militär obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Durchsetzung von Recht und Gesetz der Tasperiner Krone.

3. Das Militär ist verpflichtet in allen kirchlichen und notwendigen weltlichen Angelegenheiten mit den kirchlichen Instanzen zu kooperieren. 
a. Der Hoheitsbereich des Militärs darf nur nach richterlichem Beschluss durchsucht und beschlagnahmt werden. 

4. Dem Militär obliegt die Bestrafung von Freveleien gegenüber der Tasperiner Krone, Angehörigen des Militärs, dem Adel sowie der öffentlichen Ordnung mittels Züchtigungen. 
a. Als Freveleien gelten Beleidigungen in Wort und Tat. 
b. Als Züchtigung gilt körperliche Gewalt von kurzer Dauer, die ohne Nutzung von Waffen erfolgt. 
c. Adlige dürfen keine Züchtigungen erhalten.
d. Bei Freveleien durch Angehörige des Klerus ist der zugehörige Vorgesetzte des Klerus aufzusuchen und zu informieren. Im Zuge der Kooperation ist gemeinsam eine Strafe zu ersuchen.
e. Bei Freveleien ist keine Information an die geistliche Instanz zu tragen.

5. Dem Militär obliegt die Ermittlungshoheit bei weltlichen Verbrechen. Bei Zweifeln über den Charakter des Verbrechens ist ein Gericht anzurufen.

6. Dem Militär ist es gestattet Personen zur Verfolgung und Verhinderung weltlicher Verbrechen festzunehmen, zu inhaftieren oder unter Hausarrest zu stellen. 
a. Bei Bürgern Tasperins ist nach Festnahme mit einer Dauer über eines Tages der zuständige Klerus in Kenntnis zu setzen. Diesem ist Zugang zu den Gefangenen zu gewähren, um eine geistige Seelsorge zu ermöglichen. 
b. Der Gefangene muss während seiner Haft auf dem Grund einer designierten Wachstätte untergebracht werden.
c. Inhaftierte Bürger behalten weiterhin ihre Rechte nach dem Tasperiner Landesrecht.

7. Mitglieder des Militärs sind an Befehle höherrangiger Militärangehöriger gebunden.
a. Dies gilt auch für andere Zweige des Militärs. 
b. Befehle des eigenen Zweiges sind Befehlen anderer Zweige durch Militärangehörige gleichen Ranges vorzuziehen.
c. Die Übernahme der Befehlsgewalt anderer Befehlshaber darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. 
d. Bei einem widerrechtlichen Befehl oder durch anderen gewichtigen Grund gerechtfertigt darf der Befehl verweigert werden. 

8. Dem Militär obliegt das tägliche Hissen der kaiserlichen Flagge. 
a. Die Flagge ist rein und unversehrt zu halten. 
b. Nach kaiserlicher Anordnung ist die Flagge auf Halbmast oder Dreiviertelmast zu hissen. 

9. Das Militär darf sich nur mit ihnen verliehenen Orden der Tasperiner Krone und des Militärs dekorieren. 
a. Die Verleihung von Orden darf einzig durch die in der Tasperiner Ehrenverordnung genannten Personen erfolgen. 


Kapitel IV - Militär in der Gesellschaft

1. Den Institutionen des Militärs wird Landbesitz zur Ausübung ihrer Funktionen zugewiesen. Der Landbesitz verbleibt im Eigentum der Krone und unter Führung der zuständigen weltlichen Instanz. 
a. Das Land darf dem Militär nur durch Veranlassung der Tasperiner Krone entzogen werden.
b. Das Land und alle darauf befindlichen Gebäude sind baulich zu erhalten. Beschädigungen sind durch das Militär zu beseitigen. 

2. Militärangehörigen ist eine Unterkunft in der Niederlassung zu gewähren.

3. Anwärtern muss eine Unterkunft gestellt werden. Die Kosten für die Ausbildung von Anwärtern ist vom Militär zu tragen.

4. Militärangehörigen ist im Rahmen ihres Dienstes Verpflegung und Ausrüstung zu stellen.  

5. Das Militär darf öffentliche Rügen über Straftäter verlautbaren. 

6. Im Übrigen gilt das Tasperiner Landesrecht. 

Kapitel V - Weltliche Verbrechen

Die Ausführung jeglicher Strafvorschriften obliegt ausschließlich dem Militär. Die Silvanische Kirche unterstützt das Militär bei der Ausführung und Ermittlung in ihrer gegenseitigen Kooperationspflicht.

1. Strafen werden durch weltliche Gerichtsverhandlung entsprechend Kapitel VI oder Strafvereinbarung zwischen dem Militär und den Beschuldigten festgelegt.

2. Strafen werden wie folgt nach der Schwere der Tat gestaffelt, das Mindeststrafmaß ist mindestens mit dem maximalen Strafsatz der leichteren Kategorie zu ahnden:
a. Eine Sittenwidrigkeit wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu drei Tage), Pranger (bis zu einem Tag), Geldstrafe oder Arbeitsstrafen (bis zu fünf Tagen).
b. Ein leichter Verstoß wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu einer Woche), Pranger (bis zu drei Tage), Arbeitsstrafe (bis zu zwei Wochen), Geldstrafe oder Peitschenhieben (bis zu fünf Stück).
c. Ein grober Verstoß wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu einem Monat), Peitschenhiebe (bis zu 15 Stück), Geldstrafe oder Brandmarkung an verdeckbarer Stelle.
d. Ein schwerwiegender Verstoß wird bestraft mit Peitschenhieben (bis zu 50 Stück), Brandmarkung an markanter Stelle, Verstümmelung oder vollständige Besitzabsprechung. 
e. Ein unentschuldbarer Verstoß wird bestraft mit Tod durch Guillotine, Strick, Enthauptung, Vierteilung, Tasperiner Stuhl, Füsilierung, Räderung oder Plankengang.

3. Weltliche Verbrechen gliedern sich entsprechend der Schwere der Tat in Vergehen, Verbrechen und Kapitalverbrechen.
a. Vergehen werden als Sittenwidrigkeit bis grober Verstoß bestraft.
b. Verbrechen werden als leichter bis schwerwiegender Verstoß bestraft.
c. Kapitalverbrechen werden mindestens als schwerwiegender Verstoß bestraft. 

4. Der Versuch eines Verbrechens oder Kapitalverbrechens ist strafbar. Die Strafe richtet sich nach der Strafandrohung der versuchten Tat. Die Strafe kann gemildert werden.

5. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

6. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer einen anderen zu dessen Tat bestimmt hat.

7. Als Gehilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Die Strafe kann gemildert werden.

8. Bei mehreren Taten werden die Tatbestände einzeln verhandelt und einzeln bestraft. 

9. Die leichte Körperverletzung gilt als Vergehen. Eine leichte Körperverletzung liegt vor, wenn ein nichtbleibender körperlicher Schaden ohne Einsatz von Waffengewalt verursacht wurde. 

10. Der Taschendiebstahl und der Diebstahl gilt als Vergehen. 

11. Der Mundraub gilt als Vergehen. 

12. Die Nötigung eines Menschen mit Gewalt oder Drohung mit empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen gilt als Vergehen.

13. Die Bedrohung eines Menschen mit einem gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens oder Kapitalverbrechens gilt als Vergehen.

14. Die Beschädigung und Zerstörung fremden Eigentums gilt als Vergehen. Die Beschädigung und Zerstörung fremden Eigentums in wesentlichem Ausmaße gilt als Verbrechen. 

15. Die Hochstaplerei gilt als Vergehen. Als Hochstapler gilt, wer sich als jemand ausgibt, der er nicht ist. 

16. Die Fischwilderei in den Gewässern der Tasperiner Krone gilt als Vergehen. Die Fischwilderei mit einem Fischerboot erheblicher Größe gilt als Verbrechen. 

17. Ein Sittenvergehen gilt als Vergehen. Ein Sittenvergehen begeht, wer die gesellschaftliche Etikette in erheblichem Maße verletzt und die Würde Tasperins beschmiert. 

18. Die Einberufung des Gerichts wegen unwichtiger Delikte ist ein Vergehen. Der Täter soll überdies die Gerichtskosten in vollem Maße erstatten. 

19. Die Missachtung der Flaggen der Tasperiner Krone, des Tasperiner Militärs, der Adelshäuser sowie der Silvanischen Kirchen und ihrer Orden ist ein Vergehen. 

20. Die Beleidigung von Würdenträgern der weltlichen, kirchlichen und militärischen Institutionen sowie des Adels in schwerem Maße ist ein Vergehen. 

21. Die Fahnenflucht gilt als Verbrechen. Fahnenflüchtig ist, wer seinen militärischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten fernbleibt. 

22. Die falsche Verdächtigung wider besseren Wissens gilt als Verbrechen. Eine falsche Verdächtigung spricht aus, wer gegenüber einer weltlichen oder kirchlichen Instanz bewusst unwahre Behauptungen zu lasten Anderer äußert.

23. Die Herbeiführung von schadenden Explosionen gilt als Verbrechen. Sämtlicher Sach- und Personenschaden wird gesondert bestraft, in jedem Fall ist die Herbeiführung der Explosion zu bestrafen. 

24. Die schwere Körperverletzung gilt als Verbrechen. Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn ein bleibender körperlicher Schaden verursacht wurde oder die Verletzung mit Waffengewalt herbeigeführt wurde. 

25. Die Ackerverwüstung gilt als Verbrechen. 

26. Die Brandstiftung gilt als Verbrechen. 

27. Der Einbruch gilt als Verbrechen.

28. Der Raub gilt als Verbrechen. Räuber ist, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung einem anderen eine Sache wegnimmt.

29. Die Hehlerei gilt als Verbrechen. Hehler ist, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.

30. Das Schmuggeln und das Umgehen von Zöllen gilt als Verbrechen. Schmuggel ist die rechtswidrige Verbringung von Waren über eine Grenze.

31. Die Urkundenfälschung gilt als Verbrechen. Urkundenfälscher ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

32. Der Besitz verbotener Gegenstände nach diesem oder einem anderen Tasperiner Gesetzbuch gilt als Verbrechen. Als Besitz gilt unmittelbar das Führen, Aufbewahren oder Verstecken der Gegenstände. 

33. Der Handel und Besitz verbotener Dinge gilt als Verbrechen.
a. Davon umfasst sind insbesondere pflanzliche Rauschmittel

34. Die Münzfälschung gilt als Verbrechen.

35. Der Steuer- oder Pachtbetrug an den Goldkammern der Tasperiner Krone gilt als Verbrechen.

36. Die Veruntreuung gilt als Verbrechen. Veruntreuen tut, wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten zueignet, um sich oder den Dritten damit unrechtmäßig zu bereichern. 

37. Das Aussprechen der Lüge vor Adel, Militär, Klerus oder dem hohen Gericht gilt als Verbrechen. 

38. Die Jagdwilderei gilt als Verbrechen. 

39. Der Amtsmissbrauch gilt als Verbrechen. 

40. Der Missbrauch von Titeln gilt als Verbrechen.

41. Der Widerstand gegen die rechtmäßige Ordnung gilt als Verbrechen. 

42. Die Befehlsverweigerung gegenüber militärischen Vorgesetzten gilt als Verbrechen.

43. Die Befehlsverweigerung in besonders schwerem Fall gegenüber militärischen Vorgesetzten gilt als Kapitalverbrechen.

44. Die Meuterei gilt als Kapitalverbrechen. Als Meuterei wird die gemeinschaftliche Befehlsverweigerung, bis hin zu einer Revolte gegen Vorgesetzte bezeichnet.

45. Die Vergewaltigung gilt als Kapitalverbrechen. 

46. Das Aufwiegeln des Volkes gegen rechtmäßige Strukturen oder das Schaffen paralleler Regierungsstrukturen gilt als Kapitalverbrechen. 

47. Das Verüben schwerer Körperverletzungen gegen den Adel gilt als Kapitalverbrechen. 

48. Die Fälschung eines Stammbaumes, eines Wappens oder einer Flagge gilt als Kapitalverbrechen. 

49. Der Totschlag eines anderen Menschen gilt als Kapitalverbrechen.

50. Der Bandenraub gilt als Kapitalverbrechen.

51. Die Zusammenrottung zu einer verbrecherischen Organisation mit dem Zweck der Begehung von Kapitalverbrechen oder Verbrechen in wesentlichem Ausmaß gilt als Kapitalverbrechen.

52. Die Brunnenvergiftung gilt als Kapitalverbrechen. 


Kapitel VI - Militär in der Rechtsprechung

1. Vor Gericht steht dem Militär eine Teilhabe an der Richterschaft von der Hälfte der Richter zu.

2. Die weltliche und kirchliche Vertretung in der Richterschaft fällt vor Gericht gemeinsam ein Urteil.

3. Bei Uneinigkeit über das Urteil wird die nächsthöhere Instanz der vertretenen Richter berufen, ein Urteil zu fällen.
a. Bei der Verhandlung von weltlichen Verbrechen wird die nächsthöhere weltliche Instanz berufen.
b. Bei der Verhandlung von kirchlichen Verbrechen wird die nächsthöhere kirchliche Instanz berufen.
c. Bei Uneinigkeit über die Art des Verbrechens wird ein designierter Rechtsgelehrter berufen.
d. Bei einem Verbrechen, welches sowohl weltlicher als auch kirchlicher Natur ist, werden die Taten getrennt verhandelt und die härtere Strafe findet Anwendung.


Kapitel VII - Verwaltung

1. Das Militär unterteilt sich in die Ränge der Anwärter, Mannschaftsdienstgrade, Unteroffiziere und Offiziere. 
a. Untergeordnete Dienstgrade haben den Anweisungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten.
b. Anwärter verfügen über keine eigenständigen militärischen Befugnisse. 
c. Mannschaftsdienstgrade verfügen über eigenständige militärische Befugnisse.
d. Unteroffiziere verfügen über eigenständige militärische Befugnisse. Ihnen obliegt die Ausbildung der Anwärter und Mannschaften.
e. Offiziere verfügen über eigenständige militärische Befugnisse. Ihnen obliegt die Führung, Verwaltung und Organisation der Niederlassung.

2. Die Tasperiner Krone kann eine Wehrpflicht ausrufen. Mit Ausruf der Wehrpflicht sind alle Reservisten in das Militär einzugliedern. 

3. Alle männlichen Tasperiner Bürger haben der Wehrpflicht zu folgen und sich entsprechend der veröffentlichten Anweisungen an der nächsten Niederlassung des Militärs einzufinden.
a. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren und Greise über 55 Jahren. 
b. Ausgenommen sind alle körperlich Untauglichen.
c. Ausgenommen sind alle Adligen.
d. Ausgenommen sind alle Mitglieder des Klerus.
e. Ausgenommen sind alle Mitglieder der öffentlichen, staatlichen Verwaltung.

4. Das Militär überprüft im dreijährigen Turnus alle nach diesem Abschnitt wehrpflichtigen Personen auf ihre Tauglichkeit. Die Wehrfähigkeit ist schriftlich festzustellen und als Register an der Niederlassung zu führen.

5. Alle Angehörigen der Krone unterstehenden magischen Akademien werden ebenfalls von der Wehrpflicht erfasst, jedoch nicht in das Militär aufgenommen. 
a. Ihnen obliegen nur die Pflichten, nicht jedoch die Rechte des Militärs. 
b. Sie werden in speziell eingerichtete Einheiten integriert und haben den militärischen Befehlen uneingeschränkt Folge zu leisten und für das Kaiserreich zu kämpfen. 
c. Die Ausnahmen des Kapitel VII Nr. 3 a) bis d) gelten für Magier nicht. 

6. Die Niederlassungen des Militärs, die sich mit den Belangen der Bevölkerung und der Strafverfolgung befassen, haben ein geordnetes Wachbuch zu führen. 
a. Im Wachbuch sind alle relevanten Sachverhalte einzutragen. 
b. Einträge müssen den Verfasser erkennen lassen. 

7. Die Räumlichkeiten der Niederlassungen sind stets sauber und geordnet zu halten. 


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#2
*das Gesetzbuch wurde aktualisiert*
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