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Tasperiner Gesetzbuch: Codex Ars Magica - Druckversion

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Tasperiner Gesetzbuch: Codex Ars Magica - Feuerfrosch - 01.06.2020

Verlautbarung ihrer Majestät Kaiser Cadorian I




Hiermit sei die neueste Ausgabe des Codex Ars Magica nach der Unterzeichnung durch Kaiser Cadorian I. von Tasperin allen Bürgern des Kaiserreichs zur Kenntnis gegeben.

In langer Abstimmung mit dem Kirchenrat der Silvanischen Kirche, den führenden Mitgliedern des Ordens des Heiligen Sôlerben sowie der Akademie von Schwarzwasser wurde ein neues Gesetzesbuch beschlossen, welches den Schutz der geliebten Bürger unserer Majestät vor Magiern garantieren kann.

Gleichwohl werden den Magiern umfassende Rechte eingeräumt, mithilfe derer sie ein unbeschwertes Leben - frei von Verfolgung und Angst - auf dem Boden Tasperins führen dürfen. Die Krone erhofft sich weitere Errungenschaften durch die Forschungen der Magier zum weiteren Ausbau des tasperinischen Vorsprungs im Alltag sowie im Militär.

Unter Teilnahme des Erzbischofes des Sôlerben Sysmad Kriegsmann und des Stellvertreters des abwesenden Sir Walter Ripels, Victor Saltzbrandt sowie der Akademie von Schwarzwasser wurde die Unterschrift ihrer Majestät am zurückliegenden 28.03.1352 auf das Regelwerk gesetzt.

Mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten (2 RL-Monate) sind die neuen Vorschriften anzuwenden, sodass diese ab dem 03.04.1352/01.06.2020 in Kraft treten und anzuwenden sind!

Auf das alle Magier sich diesem Gesetzeswerk unterordnen und die Strafvorschriften niemals zur Anwendung kommen mögen.




Codex Ars Magica

Dieser Codex wird von der Tasperiner Krone mit Übereinstimmung der Silvanischen Kirche und den Akademien von Schwarzwasser und Weissenstein erlassen mit dem Zweck des Schutzes des gemeinen Bürgers vor den Gefahren der Magie und ihrer Anwender.

Kapitel I - Umfang und Anwendung

1. Dieses Gesetz gilt in allen Landen unter der Herrschaft der Tasperiner Krone für alle Magier oder sonstig magisch begabten Personen.

2. Magier haben sich in den von der Kaiserlichen Krone und Silvanischen Kirche genehmigten Akademien zu vereinigen.

3. Magier haben sich vollständig an das gängige Recht und alle in der Kaiserlichen Monarchie Tasperin geltenden Gesetze sowie das Kirchenrecht der Silvanischen Kirche zu halten.

4. Magier oder sonstig magisch begabte Personen, die sich nicht in Akademien vereinen, genießen keinen Schutz und werden entsprechend Kapitel VIII bestraft.

5. Magier und magisch begabte Personen, haben sich nach Feststellung ihrer Fähigkeiten, schnellstmöglichst bei einer Akademie zu melden.



Kapitel II - Ausrüstung

1. Magier müssen die in ihrer Akademie festgelegte Kleidung tragen.

2. Magier müssen das Zeichen der Akademie jederzeit offen und sichtbar für jedermann tragen.
a. Das Zeichen muss aus Silber gefertigt sein
b. Das Zeichen muss die Größe einer Handfläche haben
c. Auf dem Zeichen muss der Name der zugehörigen Akademie sowie der Standort der Akademie lesbar verzeichnet sein

3. Magier dürfen keinerlei Rüstung tragen.
a. Temporäre magische Rüstungen sind hiervon ausgenommen.
b. Berufsbedingte Ausnahmen sind möglich, müssen aber schriftlich von der Silvanischen Kirche oder dem überwachenden Orden genehmigt werden.

4. Magier dürfen keinen Gold- und Eisenschmuck tragen. Auch Verzierungen aus diesen Metallen sind nicht gestattet.

5. Magiern ist es nur gestattet Dolche mit einer Klingenlänge von bis zu 30 Zentimeter und hölzerne Knüppel mit einem Höchstgewicht von bis zu anderthalb Kilogramm und stumpfe Holzstäbe mit einer Höchstlänge, die den Magier nicht überragen darf, zu führen. Das Führen sonstiger Waffen ist verboten.
a. Temporäre magische Waffen und Geschosse sind hiervon ausgenommen.
b. Berufsbedingte Ausnahmen sind möglich, müssen aber schriftlich von der Silvanischen Kirche oder dem überwachenden Orden genehmigt werden.

6. Magiern ist es gestattet Artefakte, die sonstigen Punkte in den Kapiteln des Codex nicht widersprechen, jedweder Art mit sich zu führen.


Kapitel III - Wirken von Magie

1. Jedwede Veränderung der Umwelt, von Personen oder Gegenständen, greifbaren und nicht greifbaren Dingen, die nicht mittels weltlicher Mechanismen erfolgt oder auf kirchlichem Wirken beruht, wird als Magie bezeichnet.

2. Die Nutzung magischer Artefakte gilt ebenfalls als Nutzung von Magie.

3. Die Nutzung magischer alchemischer Produkte gilt ebenfalls als Nutzung von Magie.

4. Magiern ist es gestattet von der Silvanischen Kirche bestimmte Formen der Magie zu nutzen.
a. Schwarzmagie ist verboten.
b. Nekromantie ist verboten.
c. Dämonologie und Paktieren mit dämonischen und/oder schwarzmagischen Wesen ist verboten.
d. Die geistige Beeinflussung anderer Personen ist verboten.
e. Die körperliche Transfiguration anderer Personen ist verboten.
f. Die körperliche Manipulation zum Nachteil anderer Personen ist verboten.
g. Magische Mittel zu nutzen, um die Kontrolle über andere Personen und ihre Handlungen übernehmen, ist verboten.

5. Magiern ist das Wirken von Magie innerhalb von bewohnten Ortschaften sowie auf Flächen im Besitz Tasperiner Bürger jedweder Größe verboten.

6. Magiern ist das Wirken von Magie in Gegenwart von Nicht-Magiern untersagt.

7. Magiern ist das Lehren und das Lernen von Magie nur auf dem jeweilig der Akademie zugewiesenen Gelände oder in Rahmen von Exkursionen der Akademie gestattet.
a. Magiern ist es untersagt Personen, die keine Akademiemitglieder sind, das Wirken von Magie oder die Kunde über Magie und Artefakte zu lehren.

8. Magiern ist das Wirken von Magie unter Nichtbeachtung von Kapitel III Punkt 5, 6 und 7 gestattet, wenn ein initiiertes Mitglied des überwachenden Ordens bzw. kirchlichen Instanz in einer Notsituation eine Ausnahme erteilt.

9. Magiern ist das Wirken von Magie im geringsten notwendigen Maße unter Nichtbeachtung von Kapitel III Punkt 5, 6 und 7 unter Gestattung des ranghöchsten anwesenden Mitglieds der weltlichen Ordnung gestattet, sofern kein initiiertes Mitglied des überwachenden Ordens vor Ort ist und eine außergewöhnliche Notsituation vorliegt. Der genehmigende Vertreter der weltlichen Ordnung hat anschließend, so schnell wie möglich, rückwirkend persönlich oder schriftlich Stellung gegenüber dem überwachenden Orden bzw. kirchlichen Instanz zu beziehen.

10. Magiern, ist es gestattet alleine und nach eigenem Ermessen Magie im geringsten notwendigen Maße, unter Nichtbeachtung von Kapitel III Punkt 5, 6 und 7, in einer außergewöhnlichen Notsituation zu wirken. Es ist anschließend, so schnell wie möglich, rückwirkend persönlich oder schriftlich Stellung gegenüber dem überwachenden Orden bzw. kirchlichen Instanz zu beziehen und sich einem Verhör zu stellen.
Ein berechtigtes Organ der Akademie ist dazu berechtigt einen solchen Magier zu begleiten.

11. Magiern, die in einer Notsituation eine Erlaubnis für das Wirken von Magie erteilt bekommen haben, werden nicht für falsch erteilte Erlaubnisse bestraft. Nichtsdestotrotz gilt Kapitel III, Nr. 9 S.1. des Codex Ars Magica, für dessen Nichtbeachtung eine Strafe erfolgen kann.


Kapitel IV - Magier in Gesellschaft


1. Magiern ist es verboten zu ehelichen.

2. Magiern ist es verboten Kinder zu zeugen.

3. Magiern ist es verboten andere Personen zu betören sowie außereheliche und voreheliche Beziehungen einzugehen.

4. Magiern ist es verboten Grund zu pachten oder zu kaufen. Eine Pacht oder ein Kauf von Handwerks- oder Landwirtschaftsflächen darf ausschließlich im Namen der Akademie erfolgen.

5. Beim Eintritt in eine Akademie geht jeglicher Grund- und Pachtbesitz an nahe Familienangehörige entsprechend der Erbregelung im Tasperiner Recht, ansonsten an den tasperinischen Staat.

6. Die Magier sollen Wohnsitz auf dem Akademiegelände beziehen. Nur mit Einverständnis des überwachenden Ordens bzw. der kirchlichen Instanz darf die Akademie Wohngebäude in der näheren Umgebung des Akademiegeländes für Magier pachten.

7. Magier dürfen Privatbesitz halten.

8. Magier dürfen ein nebengewerbliches Handwerk ausführen.

9. Magier dürfen der Akademie externe Mitarbeiter für ihr Gewerbe nicht selbst anstellen. Die Akademie darf Mitarbeiter für die Gewerbe ihrer Mitglieder anstellen.

10. Magiern ist es gestattet an kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

11. Magiern ist es gestattet aufgrund von Exkursionen oder Reisen in Tavernen, Gaststätten und in Ausnahmefällen Gastgebern vorübergehend zu nächtigen.

12. Magiern ist es verboten führende Ämter in einer Organisation außerhalb der Akademie zu bekleiden.



Kapitel V - Kirchliche Überwachung

Der Silvanischen Kirche, vor allem dem Orden des Heiligen Sôlerben, obliegt die Überwachung aller Formen und Wirken der Magie.
Der Silvanischen Kirche, vor allem dem Orden der Heiligen Domenica, obliegt die Dokumentation der Forschungsergebnisse der Akademien und Magier.

1. Magier haben der Silvanischen Kirche und ihren Orden auf Verdacht Zutritt zum Akademiegelände, allen Räumlichkeiten der Akademie sowie dem vollständigen Besitz der Akademie und all ihrer Mitglieder zu gewähren.

2. Magier haben den Anweisungen der Silvanischen Kirche und ihrer Orden sowie der weltlichen Ordnung in magischen Belangen Folge zu leisten.
a. Sollte der Magier hinsichtlich obiger Anweisung Bedenken vorbringen, kann er sich widersetzen, muss sich für seine Handlung jedoch vor einem Kirchengericht verantworten.

3. Magier haben die Silvanische Kirche und ihre Orden über schwarzmagische Artefakte und Gegenstände unverzüglich sowie unaufgefordert zu informieren und diese auf Verlangen auszuhändigen.

4. Magier haben die Silvanische Kirche und ihre Orden über Artefakte und Gegenstände unbekannter Art zu informieren und diese auf Verlangen auszuhändigen.

5. Magier sind gegenüber der Silvanischen Kirchen und ihren Orden über alle schwarzmagischen Aktivitäten von denen sie Kenntnis haben oder nehmen unaufgefordert auskunftspflichtig.

6. Magier sind hinsichtlich ihrer Forschungen der Silvanischen Kirche und ihren Orden, insbesondere dem Orden der Heiligen Domenica, jederzeit und vollständig auskunftspflichtig. Nach dem Abschluss einer jeden Forschung ist ein Bericht vorzulegen.



Kapitel VI - Verwaltung


1. Die Akademie hat ein Verzeichnis über alle zugehörigen Magier, ihre Ränge sowie alle weiteren zugehörigen Personen zu führen und öffentlich auszuhängen.  Eine Abschrift ist der Silvanischen Kirche bzw. dem überwachenden Orden auszuhändigen. Das Verzeichnis ist aktuell zu halten.

2. Die Akademie hat ein Verzeichnis über alle laufenden Forschungsprojekte sowie den Lehrstand der Akademiemitglieder zu führen. Eine Abschrift ist der Silvanischen Kirche bzw. dem überwachenden Orden auszuhändigen. Eine weitere Abschrift ist der weltlichen Führung in Vertretung der Krone auszuhändigen. Das Verzeichnis ist aktuell zu halten.

3. Die Akademie ist dazu berechtigt einzelne Personen innerhalb der Organisation zu Stellvertretern der Akademie zu ernennen. Der Magister der Akademie haftet als letzte Instanz über Handlungen dieser Stellvertreter. Das Verzeichnis unter Nr. 1 hat die vertretungsberechtigten Mitglieder sowie den Umfang ihrer Vertretungsberechtigung offenzulegen.

4. Die Silvanische Kirche und insbesondere der Orden der Heiligen Domenica, legt für die Akademie nutzbare Forschungsressourcen und insbesondere ein Limit für gefährliche, mengenlimitierte Substanzen fest. Ist ein solches Limit festgeschrieben, darf die Akademie diese Substanzen in einem beschränkten Lagerraum nach Vorschrift über die Raumsicherung verwahren.


Kapitel VII - Ausnahmeregelungen


1. Kundschaften bzw. Gesandschaften sowie Exkursionen sind mit vollständigem Bericht zu erfassen und bei Magiewirkung entsprechend der vorherigen Abschnitte zu melden. Die Silvanische Kirche und ihre Orden können für besondere Aufgaben Sondererlaubnisse auf Grundlage dieses Codex erteilen, um für das Kaiserreich und den Glauben förderliche Fortschritte zu erzielen. Die Sondererlaubnisse sind in Schriftform zu erlassen. 

2. Magiern ist es gestattet jederzeit Berichte an die Silvanische Kirche oder ihre Orden oder die weltliche Führung über ihren Forschungsfortschritt oder sonstige Erkenntnisse außerhalb ihrer Pflichten abzugeben.


3. Akademien sind dazu verpflichtet ein Archiv zu den geforderten Berichten zu führen. Diese sind so schnell wie möglich datiert zu verfassen. Der überwachende Orden ist in seiner Tätigkeit die Berichte einzuholen unter keinen Umständen zu behindern. Ein Bericht der nach nicht innerhalb eines (RP) Monat eingereicht wird gilt als verspätet. Dies gilt als ein Verstoß gegen die Berichtspflicht.

4. Berichte der Garnison sollen auch innerhalb eines (RP) Monats beim Orden vorliegen.




Kapitel VIII - Strafvorschriften


Die Ausführung jeglicher Strafvorschriften obliegt ausschließlich der Silvanischen Kirche und ihrer Orden. Die weltliche Ordnung hat die Silvanische Kirche bei der Ausführung zu unterstützen.

1. Strafen für Magier werden durch kirchliche Gerichtsverhandlung oder Strafvereinbarung zwischen der Silvanischen Kirche und ihren Orden und einem vertretungsberechtigten Organ der Akademie festgelegt.

2. Strafen werden wie folgt nach der Schwere der Tat gestaffelt, das Mindeststrafmaß ist mindestens mit dem maximalen Strafsatz der leichteren Kategorie zu ahnden:
a. Eine Sittenwidrigkeit wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu drei Tage), Pranger (bis zu einem Tag) oder Arbeitsstrafen (bis zu fünf Tagen).
b. Ein leichter Verstoß wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu einer Woche), Pranger (bis zu drei Tage), Arbeitsstrafe (bis zu zwei Wochen) oder Peitschenhieben (bis zu fünf Stück).
c. Ein grober Verstoß wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu einem Monat), Peitschenhiebe (bis zu 15 Stück) oder Brandmarkung an verdeckbarer Stelle.
d. Ein schwerwiegender Verstoß wird bestraft mit Peitschenhieben (bis zu 50 Stück), Brandmarkung an markanter Stelle, der flammenden Hand Deyns, anderweitigen Verstümmelungen oder der Wahl der Versiegelung.
e. Ein unentschuldbarer Verstoß wird bestraft mit dem Feuertod oder dem Wasserentscheid. Unter der Gnade der Silvanischen Kirche und des überwachenden Ordens ist es der Kirche gestattet den Magier mit einer Zwangsversiegelung im Leben zu belassen.

3. Magier, die nicht Mitglied einer Akademie sind, Kenntnis von ihren Fähigkeiten haben und sich weigern, einer Akademie beizutreten, gelten als Schwarzmagier und begehen einen zu bestrafenden unentschuldbaren Verstoß.

4. Das widerrechtliche Wirken von Magie gilt, je nach Schwere der Tat, als leichtes bis unentschuldbares Vergehen.

5. Das widerrechtliche Wirken von Magie gegen Menschen gilt als grobes bis unentschuldbares Vergehen.

6. Das widerrechtliche Wirken von Magie gegen Angehörige der Silvanischen Kirche oder ihrer Orden und gegen ranghohe Würdenträger gilt als schwerwiegendes bis unentschuldbares Vergehen.

7. Ein Zuwiderhandeln gegen Kapitel III, Nr. 4 gilt als schwerwiegender bis unentschuldbarer Verstoß.

8. Das widerrechtliche Lehren i.S.d. Kapitel III, Nr. 7 gilt als leichter bis unentschuldbarer Verstoß.

9. Ein Zuwiderhandeln gegen die Meldepflicht, insbesondere nach Kapitel III Nr. 10, sowie die Feststellung einer widerrechtlichen Nutzung von Magie nach Kapitel III, Nr. 10 gilt als grober bis unentschuldbarer Verstoß. Die Feststellung wird durch die Silvanische Kirche oder ihre Orden vorgenommen.

10. Das Zeugen von Kindern ist ein unentschuldbarer Verstoß.

11. Das widerrechtliche Eingehen von außerehelichen oder vorehelichen Beziehungen, je nach Tiefe der Beziehung,  gilt als Sittenwidrigkeit bis schwerwiegender Verstoß.

12. Das widerrechtliche Bekleiden von führenden Ämtern außerhalb der Akademie gilt als leichtes bis grobes Vergehen.

13. Das widerrechtliche Bekleiden von Ämtern außerhalb der Akademie gilt als Sittenwidrigkeit bis grobes Vergehen.

14. Das fehlende Folgeleisten von Anweisungen der weltlichen oder kirchlichen Ordnung gilt als leichtes bis grobes Vergehen.

15. Ein widerrechtliches Geheim- und Zurückhalten von schwarzmagischen Gegenständen gilt als schwerwiegendes bis unentschuldbarer Verstoß.

16. Ein widerrechtliches Geheim- und Zurückhalten von Gegenständen unbekannter Art gilt als leichter bis schwerwiegender Verstoß.

17. Ein widerrechtliches Geheimhalten von Wissen über schwarzmagische Aktivitäten gilt als grober bis schwerwiegender Verstoß.

18. Ein Verstoß gegen Kapitel VI, die Verwaltung, gilt als Sittenwidrigkeit bis grober Verstoß.

19. Ein Verstoß gegen die Kleiderordnung sowie das Tragen des Abzeichens i.S.d. Kapitels II gilt als Sittenwidrigkeit. Bei wiederholten Verstößen als leichter Verstoß.

20. Ein widerrechtliches Tragen und Besitzen von Waffen und Rüstung i.S.d. Kapitels II stellt eine Sittenwidrigkeit bis groben Verstoß dar.


Sonstige Strafregelungen

Ein Mitglied der weltlichen Ordnung, wird wegen eines Verstoßes gegen Kap. III, Nr. 9 mit einfacher Gerichtsverhandlung oder Strafvereinbarung zwischen der Silvanischen Kirche oder ihren Orden und der weltlichen Führung zu einer Strafe nach dem Tasperiner Gesetzbuch verurteilt.

Erläuterungen



Wie auch im weltlichen Recht, gilt auch für Magier, dass bei Exkursionen der Anführer des Unternehmens für anfallende körperliche und sachliche Schäden die Verantwortung trägt und für deren Kosten aufzukommen hat, sollten diese durch das Befolgen direkter Befehle entstanden sein.

Zu Kapitel II, Nr. 3: Leichte Rüstungen ohne wesentliche metallische Teile gelten nicht als Rüstung. [[Selbst wenn diese einen Rüstungsbonus von +2 geben, sind derartige Rüstungen erlaubt. Sie dürfen ausschließlich aus Stoff und Leder bestehen. Metallnägel u.a. sind erlaubt.]]

Zu Kapitel II, Nr. 5: Werkzeug, welches zur direkten Ausführung des Nebengewerbes genutzt werden muss, gilt zur Ausführung dieses Gewerbes nicht als Waffe. Ebenso ist der Transport zum Arbeitsweg nicht als Tragen einer Waffe zu werten.